Hausordnung Hort
Öffnungszeiten:
Späthort 13.00 - 17.30 Uhr
( bei Bedarf bis 18.00 Uhr )
Ferienzeit: 6.00 – 17.00 Uhr
Die Öffnungszeiten können nach Vorliegen der Ferienzettel auch ver-
ändert werden.
Das Betreten und Verlassen des Hortes ist, während der gesamten
Öffnungszeit, nur durch den Horteingang auf der Rückseite des
Schulhofes erlaubt.
Aufnahme:
Schulzeit: Frühhort 6.00 - 7.30 Uhr
Im Hort können Kinder im Alter von 5-12 Jahren betreut werden,
dazu muss ein vom Behindertenverband schriftlich bestätigter
Betreuungsvertrag vorliegen.
Aufsicht und Haftung:
Die Aufsicht der Erzieherinnen für die Hortkinder beginnt mit der
Übernahme der Kinder durch die Erzieherin um 13.00 Uhr in der
Betreuungseinrichtung/ Hort und endet mit dem berechtigten Verlassen
des Hortes durch das Kind. Das Hortkind meldet sich täglich bei ihrer
Erzieherin an, bzw. ab und legt ihr vorhandene Vollmachten vor.
Bei Abholung durch Nichterziehungsberechtigte muss eine Vollmacht
der Eltern mit Datum und Unterschrift vorliegen. Das Verlassen des
Hortes ohne Begleitung bedarf einer schriftlichen Mitteilung mit Datum
und Unterschrift der Eltern. Telefonische Absprachen können aus
aufsichtspflichtigen Gründen leider nicht berücksichtigt werden.
Während des Besuches des Hortes und auf dem Weg von und zur
Einrichtung sind die Kinder durch die Unfallkasse Zerbst versichert. Bei
auftretenden Wegeunfällen sind die Leiterin oder Erzieherinnen sofort über
den genauen Sachverhalt zu informieren.
Wenn Kleidung gestohlen wird, verloren oder sonst abhanden
kommt oder eine Beschädigung durch Dritte vorliegt, übernimmt der
Behindertenverband keine Haftung. Persönliche Gebrauchsgegenstände
dürfen nur insoweit mitgebracht werden, wie dies üblich im Rahmen
der Benutzung der Einrichtung ist. Eine Haftung seitens des
Behindertenverbandes wird hierfür ebenfalls nicht übernommen.
Das Tragen von Schmuck erfolgt in Eigenverantwortung der Eltern.
Wird Schmuck gestohlen, verloren oder kommt er sonst wie abhanden
oder liegt eine Beschädigung durch Dritte vor bzw. bei auftretenden
Verletzungen der Kinder oder dritter Personen durch das Tragen des
Schmuckes wird durch den Behindertenverband ebenfalls keine Haftung
übernommen. Hochwertige Schmuckgegenstände dürfen nicht getragen
werden.
Mitverantwortung der Eltern:
Über den Wechsel der Wohnung, sowie Änderungen von Telefonnummern
dienstlich und privat sind die Leiterin des Hortes oder die Erzieherinnen
unverzüglich zu informieren.
Bei Übergabe und bei Abholung der Kinder durch die
Erziehungsberechtigten oder eine andere bevollmächtigte Person, haben
sich diese grundsätzlich an die Erzieherin zu wenden.
Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder dahingehend zu belehren, dass sie
den Hort nicht unerlaubt verlassen dürfen. Alle wichtigen Mitteilungen,
welche Änderungen in der täglichen Betreuung des Kindes betreffen, sind
der Leiterin oder Erzieherin rechtzeitig mitzuteilen (z.B. eher nach Hause
gehen, an einem Tag den Hort nicht nutzen usw.)
Erkrankung des Kindes:
In der Einrichtung werden Medikamente durch das pädagogische Personal
nur auf schriftliche Anweisung des Arztes verabreicht. Diese müssen mit
Namen, Dosierung und Zeitangabe versehen sein.
Wenn Kinder selbständig vom Arzt verordnete Medikamente einnehmen
sollen, sind die Eltern verpflichtet, die Erzieherin darüber in Kenntnis zu
setzen.
Die Eltern sind laut Infektionsschutzgesetz verpflichtet,
Infektionskrankheiten ihres Kindes oder eines anderen Familienmitgliedes
unverzüglich der Leiterin zu melden.
Bei auftretenden Unpässlichkeiten des Kindes (Durchfall, Fieber usw.)
werden die Eltern sofort telefonisch informiert. Bei Unfall wird in der
Einrichtung sofort 1. Hilfe geleistet (Durchgangs- ärztl. Chirurgie, bzw.
Notarzt) und schwerer Erkrankung des Kindes der Arzt aufgesucht. Die
Kosten für den Krankentransport übernehmen die Eltern.
Elternarbeit:
Probleme, Wünsche und Hinweise der Eltern bei der Betreuung ihrer
Kinder können im Gespräch mit den Erzieherinnen und der Leiterin
angesprochen werden. Gemäß § 19 KiFöG, sind die gewählten
Elternvertreter ebenfalls Ansprechpartner der Eltern.
Im laufenden Jahr werden Elternversammlungen und Elternsprechtage (1x
im 1⁄4 Jahr) durchgeführt. Um eine gute Zusammenarbeit zwischen Hort
und Eltern zu erreichen, werden die Eltern gebeten, alle Aushänge zu
beachten und regelmäßig die Elternversammlungen zu besuchen.
Allgemeines:
Die Hausordnung der Schule ist einzuhalten.
Sprechzeiten der Leiterin können in persönlicher Absprache vereinbart
werden.
Bei Nichtinanspruchnahme oder minimaler Auslastung in den Ferien,
kann in Absprache mit den Kuratorien während der Ferienzeit der Hort
geschlossen werden oder eine Zusammenlegung von Hort an der
GS „Geschwister Scholl“ erfolgen.
Das Hausrecht wird durch die Leiterin, Frau Corinna Jünemann, vertreten.
Behindertenverband Dessau e.V.