Hausordnung Hort

 Öffnungszeiten:

 Späthort 13.00 - 17.30 Uhr

 ( bei Bedarf bis 18.00 Uhr )

 Ferienzeit: 6.00 – 17.00 Uhr

 Die Öffnungszeiten können nach Vorliegen der Ferienzettel auch ver-

 ändert werden.

 Das Betreten und Verlassen des Hortes ist, während der gesamten

 Öffnungszeit, nur durch den Horteingang auf der Rückseite des

 Schulhofes erlaubt.

 Aufnahme:

Schulzeit: Frühhort 6.00 - 7.30 Uhr

Im Hort können Kinder im Alter von 5-12 Jahren betreut werden,

dazu muss ein vom Behindertenverband schriftlich bestätigter

Betreuungsvertrag vorliegen.

Aufsicht und Haftung:

Die Aufsicht der Erzieherinnen für die Hortkinder beginnt mit der

Übernahme der Kinder durch die Erzieherin um 13.00 Uhr in der

Betreuungseinrichtung/ Hort und endet mit dem berechtigten Verlassen

des Hortes durch das Kind. Das Hortkind meldet sich täglich bei ihrer

Erzieherin an, bzw. ab und legt ihr vorhandene Vollmachten vor.

Bei Abholung durch Nichterziehungsberechtigte muss eine Vollmacht

der Eltern mit Datum und Unterschrift vorliegen. Das Verlassen des

Hortes ohne Begleitung bedarf einer schriftlichen Mitteilung mit Datum

und Unterschrift der Eltern. Telefonische Absprachen können aus

aufsichtspflichtigen Gründen leider nicht berücksichtigt werden.

Während des Besuches des Hortes und auf dem Weg von und zur

Einrichtung sind die Kinder durch die Unfallkasse Zerbst versichert. Bei

auftretenden Wegeunfällen sind die Leiterin oder Erzieherinnen sofort über

den genauen Sachverhalt zu informieren.

Wenn Kleidung gestohlen wird, verloren oder sonst abhanden

kommt oder eine Beschädigung durch Dritte vorliegt, übernimmt der

Behindertenverband keine Haftung. Persönliche Gebrauchsgegenstände

dürfen nur insoweit mitgebracht werden, wie dies üblich im Rahmen

der Benutzung der Einrichtung ist. Eine Haftung seitens des

Behindertenverbandes wird hierfür ebenfalls nicht übernommen.

Das Tragen von Schmuck erfolgt in Eigenverantwortung der Eltern.

Wird Schmuck gestohlen, verloren oder kommt er sonst wie abhanden

oder liegt eine Beschädigung durch Dritte vor bzw. bei auftretenden

Verletzungen der Kinder oder dritter Personen durch das Tragen des

Schmuckes wird durch den Behindertenverband ebenfalls keine Haftung

übernommen. Hochwertige Schmuckgegenstände dürfen nicht getragen

werden.

Mitverantwortung der Eltern:

Über den Wechsel der Wohnung, sowie Änderungen von Telefonnummern

dienstlich und privat sind die Leiterin des Hortes oder die Erzieherinnen

unverzüglich zu informieren.

Bei Übergabe und bei Abholung der Kinder durch die

Erziehungsberechtigten oder eine andere bevollmächtigte Person, haben

sich diese grundsätzlich an die Erzieherin zu wenden.

Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder dahingehend zu belehren, dass sie

den Hort nicht unerlaubt verlassen dürfen. Alle wichtigen Mitteilungen,

welche Änderungen in der täglichen Betreuung des Kindes betreffen, sind

der Leiterin oder Erzieherin rechtzeitig mitzuteilen (z.B. eher nach Hause

gehen, an einem Tag den Hort nicht nutzen usw.)

Erkrankung des Kindes:

In der Einrichtung werden Medikamente durch das pädagogische Personal

nur auf schriftliche Anweisung des Arztes verabreicht. Diese müssen mit

Namen, Dosierung und Zeitangabe versehen sein.

Wenn Kinder selbständig vom Arzt verordnete Medikamente einnehmen

sollen, sind die Eltern verpflichtet, die Erzieherin darüber in Kenntnis zu

setzen.

Die Eltern sind laut Infektionsschutzgesetz verpflichtet,

Infektionskrankheiten ihres Kindes oder eines anderen Familienmitgliedes

unverzüglich der Leiterin zu melden.

Bei auftretenden Unpässlichkeiten des Kindes (Durchfall, Fieber usw.)

werden die Eltern sofort telefonisch informiert. Bei Unfall wird in der

Einrichtung sofort 1. Hilfe geleistet (Durchgangs- ärztl. Chirurgie, bzw.

Notarzt) und schwerer Erkrankung des Kindes der Arzt aufgesucht. Die

Kosten für den Krankentransport übernehmen die Eltern.

Elternarbeit:

Probleme, Wünsche und Hinweise der Eltern bei der Betreuung ihrer

Kinder können im Gespräch mit den Erzieherinnen und der Leiterin

angesprochen werden. Gemäß § 19 KiFöG, sind die gewählten

Elternvertreter ebenfalls Ansprechpartner der Eltern.

Im laufenden Jahr werden Elternversammlungen und Elternsprechtage (1x

im 1⁄4 Jahr) durchgeführt. Um eine gute Zusammenarbeit zwischen Hort

und Eltern zu erreichen, werden die Eltern gebeten, alle Aushänge zu

beachten und regelmäßig die Elternversammlungen zu besuchen.

Allgemeines:

Die Hausordnung der Schule ist einzuhalten.

Sprechzeiten der Leiterin können in persönlicher Absprache vereinbart

werden.

Bei Nichtinanspruchnahme oder minimaler Auslastung in den Ferien,

kann in Absprache mit den Kuratorien während der Ferienzeit der Hort

geschlossen werden oder eine Zusammenlegung von Hort an der

GS „Geschwister Scholl“ erfolgen.

Das Hausrecht wird durch die Leiterin, Frau Corinna Jünemann, vertreten.

Behindertenverband Dessau e.V.

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