Unsere SchießanlageUnsere Satzung Organisation der Schützengilde Unsere ÖffnungszeitenBeiträge und Gebühren
 
 
 
 
§ 1Name und Sitz
 
1. Der Verein führt den Namen: Schützengilde Dessau e. V., privilegiert seit 1619.
Er ist beim Amtsgericht Stendal im Vereinsregister unter der Nr. 31026 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau. Er ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V.,  des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt e. V. mit Sitz in Magdeburg, des Anhaltischen Traditions-Schützenbundes e.V. und im Dessauer Stadtschützenbund e.V. organisiert.
 
§ 2Zweck des Vereins
 
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports als Leibesübung und des traditionellen Deutschen und Dessauer Schützenwesens. Dies soll im Einzelnen erreicht werden durch:
- Pflege der Tradition der Schützengilde Dessau und des Brauchtums
- Organisation und Durchführung von Traditionsschießen durch die Mitglieder in den verschiedenen Disziplinen
- Durchführung von Trainingskursen zur Leistungssteigerung
- Teilnahme qualifizierter Schützen an vereinsübergreifenden Wettkämpfen
- Ermöglichung des Schießens für die Öffentlichkeit zu bestimmten Zeiten
- Arbeit mit der Jugend, Nachwuchsförderung und Einbindung des Behindertensports
- Organisierung von Schützenfesten im Zusammenwirken mit anderen Organisationen und Einrichtungen der Stadt Dessau–Roßlau.
2. Der Verein kann sich anderen Vereinigungen, die vergleichbare Ziele verfolgen, als Mitglied anschließen.
 
§ 3Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 4Mitgliedschaft
 
1. Zur Erlangung der Mitgliedschaft, welche für jede natürliche und juristische Person möglich ist, ist an den Vorstand ein schriftlicher, formgebundener Antrag einzureichen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei ablehnendem Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde hat schriftlich und sachlich begründet zu erfolgen. Die Entscheidung der  Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist verbindlich.
2. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Lebensverhältnissen befinden, einen einwandfreien Leumund und die erforderliche Zuverlässigkeit haben und die Satzung sowie deren Rechtsverbindlichkeit anerkennen.
3. Jedes Mitglied erhält einen Schützen- und Wettkampfpass des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt. Er gilt als Versicherungsnachweis für das lfd. Sportjahr.
4. Der Verein besteht aus:
a Ordentlichen Mitgliedern
b Außerordentlichen Mitgliedern
c Ehrenmitgliedern
d Ruhenden Mitgliedern
e Gastmitgliedern und Zeitweiligen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Ehrenmitglieder:
Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein oder das Schützenwesen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ruhende Mitglieder:
Mit schriftlich begründetem Antrag kann ein Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Das kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.).
Der Antrag ist schriftlich zu beantworten.
Gastmitglieder bzw. Zeitweilige Mitglieder sind Mitglieder aus anderen Schützenvereinen des DSB.
Die Rechte und Pflichten zur Ruhenden Mitgliedschaft, Zeitweiligen  Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft sind in der Beitragsordnung geregelt.
5. Aus der Mitgliedschaft erwachsen den Mitgliedern keine besonderen finanziellen Ansprüche gegen den Verein.
 
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend seinen persönlichen Neigungen und Interessen sowie den konkret vorhandenen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Schützengilde Dessau e. V. an der Verwirklichung der im § 2 verankerten Zweckbestimmung des Vereins mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Ordnungen, insbesondere zur Durchführung eines gesicherten Schießbetriebes, gewissenhaft zu beachten.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr sofort, das heißt, am Tage der vollzogenen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, zu zahlen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März des selben Jahres auf das Konto der Schützengilde Dessau e. V. zu überweisen.
Ein Mitglied, welches ab 1. April mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert.
Wird auch dann bis zum 30. September des laufenden Jahres keine Zahlung geleistet, ist das Mitglied am 1. Januar des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen (siehe auch § 6 Punkte 2 und 3).
Die dem Verein zustehenden finanziellen Mittel sind nach der 2. Mahnung auf dem Rechtsweg einziehbar.
5. Festlegungen zur Aufnahmegebühr und zur Höhe des Jahresbeitrages werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt.
Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit.
Weitere Details und Verfahrensfragen sind in der Beitragsordnung des Vereines geregelt.
6. Das Mitglied ist verpflichtet, jährlich 20 Gemeinschaftsstunden zu verrichten. Ersatzweise sind nicht erbrachte Gemeinschaftsstunden durch Geldzahlung auszugleichen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
7. Der Verein kann Umlagen oder sonstige Kosten von den Mitgliedern erheben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
8. Jedes Mitglied ist mit Erreichen der Volljährigkeit stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
9. Mit Eintritt in die Schützengilde ist das Mitglied zur Beschaffung der Schützenbekleidung gemäß Uniformordnung innerhalb eines Jahres nach Mitgliedsaufnahme verpflichtet. Jungschützen erwerben nach Erreichung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit eine Uniform.
10. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ausgenommen, es besteht Versicherungspflicht gemäss § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG.
11. Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Sonderrechte eines Mitgliedes können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
 
§ 6Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei Auflösung des Vereins
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. Erlöschen der juristischen Person
- mit einer Austrittserklärung durch das Mitglied
Eine solche Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und ist bis zum 30. September dem Vorstand zu übergeben.
Hieraus ergibt sich die Beitragspflicht bis zum Jahresende.
- Ausnahmen gelten nur bei Jugendlichen, welche mit Erreichen des 18. Lebensjahres den Verein sofort verlassen können, wenn sie von den Erziehungsberechtigten vertreten wurden.
- bei Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen des Schützenwesens schädigt, sich gegen die Satzung vergeht, den Schießbetrieb bzw. dessen Sicherheit stört bzw. gefährdet oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Einem Ausschluss soll mindestens eine Abmahnung vorausgehen.
Dem Beschluss auf Ausschluss müssen mindestens 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.
2. Gegen den Ausschluss steht das Recht der Beschwerde zu, welche innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein.
 
§ 7Organe
 
1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
- Vorsitzenden
- 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
- 1. Schatzmeister
- und berufenen Beisitzern
Eine Zusammenlegung von zwei Funktionen auf eine Person ist zulässig, ausgenommen der Personen, die den Verein nach § 26 gerichtlich und außergerichtlich gesetzlich vertreten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage  eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung  nach § 3 Nr. 26 a des Einkommenssteuergesetzes (EstG) ausgeübt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.
3. Für die Facharbeit kann der Vorstand Funktionen ausschreiben und besetzen. Sie bilden den Gesamtvorstand und werden in der Geschäftsordnung benannt.
4. Vorstand im Sinne § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind:
-Koch, UlfDessau-Roßlau18.09.1961
-Härtel, MatthiasDessau-Roßlau* 18.02.1964
-Klein, GerhardDessau-Roßlau* 08.01.1953
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Bei Ausfall dieser Mitglieder erfolgt die Neubestimmung der Vertretungsberechtigung durch die Mitgliederversammlung. Bis dahin wird das nachrückende vertretungsberechtigte Mitglied durch den Vorstand kommissarisch bestimmt.
5.Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die berufenen Beisitzer erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren (1 Wahlperiode) in die vorgesehenen Funktionen.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder haben die Annahme der Wahl vor der Mitgliederversammlung zu erklären!
Der neue Vorstand übernimmt mit seiner Wahl und Annahme des Amtes sofort alle Aufgaben des Vorstandes. Der alte Vorstand ist mit seiner Entlastung durch die Mitgliederversammlung nicht weiter handlungsfähig.
Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes ist in der Wahlperiode möglich. Sie hat schriftlich zu erfolgen und /oder ist in der Mitgliederversammlung zu erklären.
Die Amtsniederlegung beendet die Organstellung mit sofortiger Wirkung.
Nach Wirksamkeit der Amtsniederlegung kann diese Erklärung nicht zurückgenommen werden.
6.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine  Nachwahl durchzuführen.
7.Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist u. a. grobe Pflichtverletzung in Vereinsangelegenheiten, Ausschlussverfahren o. ä.
8.Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Leitung des Vereins, welche insbesondere besteht in:
-laufender Geschäftsführung
-Organisation des Schießbetriebes und der Wettkampfteilnahme
-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
-Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
-Streichung bzw. Ausschluss von Mitgliedern
- Erlass von Vereinsverordnungen
- Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
9.Für Facharbeit kann der Vorstand Ausschüsse, Beiräte oder Arbeitsgruppen einsetzen.
10. Durch die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Ehrenrat für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
Der Ehrenrat entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.
Hiervon ausdrücklich ausgenommen ist die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsrückständen durch den Verein gegenüber einzelnen Mitgliedern.

In den Ehrenrat kann jedes Ordentliche Mitglied gewählt werden, welches nicht Vorstandsmitglied ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern.
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.
11.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlussfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, im Einzelfall von seinen Stellvertretern. Der Vorsitzende (Vertreter) leitet die Sitzung.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Tagesordnung, Anwesenheit und Beschlussfassung zu erkennen ist.
Die vom Vorstand beauftragten Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten usw. (Ziffer 9) sind bei Hinzuziehung zu den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
 
§ 8Die Mitgliederversammlung
 
1.Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.
Sie ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
Die Einladung soll schriftlich und mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung an alle Mitglieder erfolgen.
2.Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder diese Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
3.Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden (in Abwesenheit durch einen Stellvertreter) eröffnet und geschlossen.
Die Leitung der Versammlung erfolgt durch einen gewählten (einfache Stimmenmehrheit) Versammlungsleiter.
4.Jährlich ist jedoch eine Jahreshauptversammlung durchzuführen und zwar nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Auf dieser Versammlung ist durch den Vorstand die Entwicklung des Vereins darzulegen.
Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüferkommission.
5.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
6.Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind als Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 9 Kassenprüfung
 
1.Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von 4 Jahren eine Kassenprüferkommission bestehend aus drei Kassenprüfern.
Diese Mitglieder dürfen nicht dem Gesamtvorstand oder dem Ehrenrat angehören.
2.Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen sowie Belegen. Sie erstatten dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3.Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt die Kassenprüferkommission die Entlastung des 1. Schatzmeisters und der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vor der Jahreshauptversammlung.
 
§ 10Wahlen und Abstimmungen
 
1.Mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über die:
-Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
-Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
-Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
-Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Mitgliedsausschlüsse
-Wahl der Delegierten zu Verbandstagen
-eingereichten Anträge
2.Die Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei:
-Änderungen der Satzung
-Auflösung des Vereins
-Verschmelzung des Vereins
Es sei denn, dass bei einer Auflösung/Verschmelzung mindestens sieben Mitglieder die Fortführung des Vereins durch entsprechende Erklärung realisieren.
 
§ 11Vermögen bei Auflösung
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Schießsport zu übergeben.
 
§ 12Selbstlosigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
§ 13Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
 
1.Die Mitgliederversammlung vom 08.04.2011 hat nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls die Neufassung der Satzung beschlossen.
2.Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.Die Satzung der Schützengilde Dessau e. V. vom 18. Mai 2001 tritt außer Kraft.
 
Dessau–Roßlau, am 21.06.2011

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