Unsere Schießanlage Unsere Satzung Organisation der Schützengilde Unsere Öffnungszeiten Beiträge und Gebühren
 
 
 
 
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Schützengilde Dessau e. V.", privilegiert seit 1619. Er ist beim Amtsgericht Dessau im Vereinsregister unter der Nr. 26 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dessau. Er ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein ist Mitglied des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt e. V. mit Sitz in Magdeburg, somit Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. (DSB) und im Dessauer Stadtschützenbund organisiert.
 
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports als Leibesübung und des traditionellen Deutschen und Dessauer  Schützenwesens. Dies soll im Einzelnen erreicht werden durch:
  - Pflege der Tradition der Schützengilde Dessau und des Brauchtums
  - Organisation und Durchführung von Traditionsschießen durch die Mitglieder in den verschiedenen Disziplinen
  - Durchführung von Trainingskursen zur Leistungssteigerung
  - Teilnahme qualifizierter Schützen an vereinsübergreifenden Wettkämpfen
  - Ermöglichung des Schießens für die Öffentlichkeit zu bestimmten Zeiten
  - Arbeit mit der Jugend, Nachwuchsförderung und Einbindung des Behindertensports
  - Organisierung von Schützenfesten im Zusammenwirken mit anderen Organisationen und Einrichtungen der Stadt Dessau
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Vereinsmittel dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  Der Verein kann sich anderen Vereinigungen, die vergleichbare Ziele verfolgen, als Mitglied anschließen.
 
§ 3 Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

 

§ 4 Mitgliedschaft
1. Zur Erlangung der Mitgliedschaft, welche für jede natürliche und juristische Person möglich ist, ist bei dem Vorstand ein schriftlicher formgebundener Antrag einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei ablehnendem Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu.
2. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Lebensverhältnissen befinden, einen einwandfreien Leumund haben und die Satzung sowie deren Rechtsverbindlichkeit anerkennen.
3. Jedes Mitglied erhält einen Schützenpaß des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt.
4. Der Verein besteht aus:
  a) Ordentlichen Mitgliedern
  b) Außerordentlichen Mitgliedern
  c) Ehrenmitgliedern
  d) Ruhenden Mitgliedern
  e) Gastmitgliedern und Zeitweiligen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  - Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  - Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
  Ehrenmitglieder;
  - Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein oder das Schützenwesen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  Ruhende Mitglieder:
  - Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.).
  - Gastmitglieder bzw. Zeitweilige Mitglieder sind Mitglieder aus anderen Schützenvereinen des DSB.
Die Rechte und Pflichten zur Ruhenden Mitgliedschaft, Zeitweiligen Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft sind in der Beitragsordnung geregelt,
5. Aus der Mitgliedschaft erwachsen den Mitgliedern keine besonderen finanziellen Ansprüche gegen den Verein.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend seinen persönlichen Neigungen und Interessen sowie den konkret vorhandenen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Schützengilde Dessau e. V. an der Verwirklichung der im § 2 verankerten Zweckbestimmung des Vereins mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Ordnungen, insbesondere zur Durchführung eines gesicherten Schießbetriebes, gewissenhaft zu beachten.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr sofort, das heißt, am Tage der vollzogenen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, zu zahlen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März des selben Jahres auf das Konto der Schützengilde Dessau e. V. zu überweisen. Ein Mitglied, welches ab 1. April mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert.
Wird auch dann keine Zahlung geleistet, ist das Mitglied am 1. Januar des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen (siehe auch § 6 Punkte 2 und 3).
Die dem Verein zustehenden finanziellen Mittel sind nach der 2. Mahnung auf dem Rechtsweg einziehbar.
5. Festlegungen zur Aufnahmegebühr und zur Höhe des Jahresbeitrages werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung herbeigeführt.
Der Beschluß bedarf einer einfachen Mehrheit.
Weitere Details und Verfahrensfragen sind in der Beitragsordnung des Vereines geregelt.
6. Das Mitglied ist verpflichtet, jährlich 20 Gemeinschaftsstunden zu verrichten. Ersatzweise sind nicht erbrachte Gemeinschaftsstunden durch Geldzahlung auszugleichen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
7. Der Verein kann Umlagen oder sonstige Kosten von den Mitgliedern erheben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
8. Jedes Mitglied ist mit Erreichen der Volljährigkeit stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
9. Mit Eintritt in die Schützengilde ist das Mitglied zur Beschaffung der Schützenbekleidung gemäß Uniformordnung innerhalb eines Jahres nach Mitgliedsaufnahme verpflichtet. Jungschützen erwerben nach Erreichung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit eine Uniform.
10. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
11. Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  - bei Auflösung des Vereins
  - mit dem Tod des Mitgliedes bzw. Erlöschen der juristischen Person
  - mit einer Austrittserklärung durch das Mitglied
Eine solche Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und ist bis zum 30. September dem Vorstand zu übergeben.
Hieraus ergibt sich die Beitragspflicht bis zum Jahresende.
  - Ausnahmen gelten nur bei Jugendlichen, welche mit Erreichen des 18. Lebensjahres den Verein sofort verlassen können, wenn sie von den Erziehungsberechtigten vertreten wurden.
  - bei Ausschluß des Mitgliedes durch den Vorstand
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen des Schützenwesens schädigt, sich gegen die Satzung vergeht, den Schießbetrieb bzw. dessen Sicherheit stört bzw. gefährdet oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Einem Ausschluß soll mindestens eine Abmahnung vorausgehen. Dem Beschluß auf Ausschluß müssen mindestens 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.
2. Gegen den Ausschluß steht das Recht der Beschwerde zu, welche innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Mit dem Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein.
 
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind:
  - die Mitgliederversammlung
  - der geschäftsführende Vorstand
2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
  - dem Vorsitzenden
  - dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
  - dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
  - dem Koordinator
  - dem 1. Schatzmeister
  - dem 1. Schriftführer
  - dem Schießobmann
3. Für die Facharbeit kann der Vorstand Funktionen ausschreiben und besetzen. Sie bilden den Gesamtvorstand und werden in der Geschäftsordnung benannt.
4. Vorstand im Sinne § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind;
  - der Vorsitzende
  - der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
  - der 1. Schatzmeister
  Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Ausfall dieser Mitglieder erfolgt die Neubestimmung der Vertretungsberechtigung durch die Mitgliederversammlung. Bis dahin wird das nachrückende vertretungsberechtigte Mitglied durch den Vorstand kommissarisch bestimmt.
5. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren (1 Wahlperiode).
In der konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes werden die Mitglieder in Vorstandsämter für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes für die Dauer der Wahlperiode.
Der gewählte Vorstand bleibt bei Wahl des neuen Vorstandes bis zu seinem Eintrag beim Amtsgericht im Amt und sichert so die Geschäftsfähigkeit.
Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes ist in der Wahlperiode möglich. Sie hat schriftlich zu erfolgen und ist in der Mitgliederversammlung zu erklären. Die Amtsniederlegung beendet die Organstellung mit sofortiger Wirkung.
Nach Wirksamkeit der Amtsniederlegung kann diese Erklärung nicht zurückgenommen werden.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl durchzuführen.
7. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist u. a, grobe Pflichtverletzung in Vereinsangelegenheiten, Ausschlußverfahren o. ä.
8. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Leitung des Vereins, welche insbesondere besteht in:
  - laufender Geschäftsführung
  - Organisation des Schießbetriebes und der Wettkampfteilnahme
  - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  - Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  - Streichung bzw. Ausschluß von Mitgliedern - Erlaß von Vereinsverordnungen
  - Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
9. Für die Facharbeit kann der Vorstand Ausschüsse, Beiräte oder Arbeitsgruppen einsetzen bzw. besondere Funktionsämter schaffen und besetzen.
10. Durch die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Ehrenrat für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
Der Ehrenrat entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.
Hiervon ausdrücklich ausgenommen ist die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsrückständen durch den Verein gegenüber einzelnen Mitgliedern.
In den Ehrenrat kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden, welches nicht Vorstandsmitglied ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.
11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, im Einzelfall von seinen Stellvertretern. Der Vorsitzende (Vertreter) leitet die Sitzung.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Tagesordnung, Anwesenheit und Beschlußfassung zu erkennen ist.
Die vom Vorstand beauftragten Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten usw. (Ziff. 9) sind bei Hinzuziehung zu den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
 
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Die Einladung soll schriftlich und mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung an alle Mitglieder erfolgen,
2. Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies fordern.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden (in Abwesenheit durch einen Stellvertreter) eröffnet und geschlossen.
4. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch einen gewählten (einfache Stimmenmehrheit) Versammlungsleiter.
5. Jährlich ist jedoch eine Jahreshauptversammlung durchzuführen und zwar nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Auf dieser Versammlung ist durch den Vorstand die Entwicklung des Vereins darzulegen.
Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüferkommission.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind als Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von 4 Jahren eine Kassenprüferkommission bestehend aus drei Kassenprüfern.
Diese Mitglieder dürfen nicht dem Gesamtvorstand oder dem Ehrenrat angehören.
2.

Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen sowie Belegen.
Sie erstatten dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt die Kassenprüferkommission die Entlastung des 1. Schatzmeisters und der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vor der Jahreshauptversammlung.
 
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
1. Mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über die
  - Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
  - Entlastung des geschäftsführenden, Vorstandes
  - Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  - Ernennung von Ehrenmitgliedern
  - Beschlußfassung bezüglich Beschwerden über Mitgliedsausschlüsse
  - Wahl der Delegierten zu Verbandstagen
  - eingereichten Anträge
2. Die Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei:
  - Änderungen der Satzung
  - Auflösung des Vereins
  - Verschmelzung des Vereins
  Es sei denn, daß bei einer Auflösung/Verschmelzung mindestens sieben Mitglieder die Fortführung des Vereins durch entsprechende Erklärung realisieren.
 
§ 11 Vermögen bei Auflösung
  Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins auf einen Verein gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zu übertragen, welcher eine steuerbegünstigte Körperschaft darstellt.
Das Vermögen ist dann für schießsportliche Zwecke zu verwenden.
 
§ 12 Selbstlosigkeit
  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 13 Gültigkeit dieser Satzung, Schlußbestimmungen
  Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 18. Mai 2001 beschlossen
  Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  Die Satzung der Schützengilde Dessau e. V. vom 9. April 1995 und ihr Nachtrag vom 3. Juli 1998 treten Beiträge und Gebührendamit außer Kraft.
 

 

 

Dessau, 18.Mai 2001

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