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§
1 Name und Sitz
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1.
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Der
Verein führt den Namen „Schützengilde
Dessau e. V.", privilegiert seit 1619. Er ist beim Amtsgericht Dessau
im Vereinsregister unter der Nr. 26 eingetragen.
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2.
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Der
Verein hat seinen Sitz in Dessau. Er ist politisch und konfessionell
neutral.
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3.
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Der
Verein ist Mitglied des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt
e. V. mit Sitz in Magdeburg, somit Mitglied des Deutschen
Schützenbundes e. V. (DSB) und im Dessauer
Stadtschützenbund organisiert.
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§
2 Zweck des Vereins
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1.
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Der
Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports als
Leibesübung und des traditionellen Deutschen und
Dessauer Schützenwesens. Dies soll im Einzelnen
erreicht werden durch:
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-
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Pflege
der Tradition der Schützengilde Dessau und des Brauchtums
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-
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Organisation
und Durchführung von Traditionsschießen durch die
Mitglieder in den verschiedenen Disziplinen
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-
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Durchführung
von Trainingskursen zur Leistungssteigerung
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-
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Teilnahme
qualifizierter Schützen an vereinsübergreifenden
Wettkämpfen
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-
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Ermöglichung
des Schießens für die Öffentlichkeit zu
bestimmten Zeiten
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-
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Arbeit
mit der Jugend, Nachwuchsförderung und Einbindung des
Behindertensports
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-
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Organisierung
von Schützenfesten im Zusammenwirken mit anderen
Organisationen und Einrichtungen der Stadt Dessau
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2.
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Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Vereinsmittel dürfen nur für
satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Der
Verein kann sich anderen Vereinigungen, die vergleichbare Ziele
verfolgen, als Mitglied anschließen.
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§
3 Geschäftsjahr
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§
4 Mitgliedschaft
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1.
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Zur
Erlangung der Mitgliedschaft, welche für jede
natürliche und juristische Person möglich ist, ist
bei dem Vorstand ein schriftlicher formgebundener Antrag einzureichen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei ablehnendem
Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen das Recht der
Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu.
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2.
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Mitglied
können alle Personen werden, die sich in geordneten
Lebensverhältnissen befinden, einen einwandfreien Leumund
haben und die Satzung sowie deren Rechtsverbindlichkeit anerkennen.
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3.
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Jedes
Mitglied erhält einen Schützenpaß des
Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt.
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4.
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Der
Verein besteht aus:
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a)
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Ordentlichen
Mitgliedern
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b)
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Außerordentlichen
Mitgliedern
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c)
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Ehrenmitgliedern
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d)
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Ruhenden
Mitgliedern
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e)
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Gastmitgliedern
und Zeitweiligen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am
Vereinsleben beteiligen ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
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-
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Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften
gesetzlicher Vertreter. Außerordentliche Mitglieder sind die
passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
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-
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Förderndes
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will,
ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
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Ehrenmitglieder;
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|
-
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Auf
Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung Mitglieder und andere Personen, die sich um den
Verein oder das Schützenwesen besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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Ruhende
Mitglieder:
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-
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Auf
Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim
geschäftsführenden Vorstand beantragen. Dies kann
insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z. B.
beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.).
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-
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Gastmitglieder
bzw. Zeitweilige Mitglieder sind Mitglieder aus anderen
Schützenvereinen des DSB.
Die Rechte und Pflichten zur Ruhenden Mitgliedschaft, Zeitweiligen
Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft sind in der Beitragsordnung
geregelt,
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5.
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Aus
der Mitgliedschaft erwachsen den Mitgliedern keine besonderen
finanziellen Ansprüche gegen den Verein.
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§
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1.
|
Jedes
Mitglied hat das Recht, entsprechend seinen persönlichen
Neigungen und Interessen sowie den konkret vorhandenen Gegebenheiten
und Möglichkeiten der Schützengilde Dessau e. V. an
der Verwirklichung der im § 2 verankerten Zweckbestimmung des
Vereins mitzuwirken.
|
|
2.
|
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu
fördern und die erlassenen Ordnungen, insbesondere zur
Durchführung eines gesicherten Schießbetriebes,
gewissenhaft zu beachten.
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3.
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Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr sofort, das
heißt, am Tage der vollzogenen Bestätigung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand, zu zahlen.
|
|
4.
|
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag für das laufende
Kalenderjahr bis zum 31. März des selben Jahres auf das Konto
der Schützengilde Dessau e. V. zu überweisen. Ein
Mitglied, welches ab 1. April mit seinem Jahresbeitrag im
Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige
Zahlung erinnert.
Wird auch dann keine Zahlung geleistet, ist das Mitglied am 1. Januar
des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen (siehe auch
§ 6 Punkte 2 und 3).
Die dem Verein zustehenden finanziellen Mittel sind nach der 2. Mahnung
auf dem Rechtsweg einziehbar.
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|
5.
|
Festlegungen
zur Aufnahmegebühr und zur Höhe des Jahresbeitrages
werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung
herbeigeführt.
Der Beschluß bedarf einer einfachen Mehrheit.
Weitere Details und Verfahrensfragen sind in der Beitragsordnung des
Vereines geregelt.
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|
6.
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Das
Mitglied ist verpflichtet, jährlich 20 Gemeinschaftsstunden zu
verrichten. Ersatzweise sind nicht erbrachte Gemeinschaftsstunden durch
Geldzahlung auszugleichen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
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7.
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Der
Verein kann Umlagen oder sonstige Kosten von den Mitgliedern erheben.
Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit.
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8.
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Jedes
Mitglied ist mit Erreichen der Volljährigkeit stimmberechtigt
und für die im Verein zu besetzenden Ämter
wählbar.
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9.
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Mit
Eintritt in die Schützengilde ist das Mitglied zur Beschaffung
der Schützenbekleidung gemäß Uniformordnung
innerhalb eines Jahres nach Mitgliedsaufnahme verpflichtet.
Jungschützen erwerben nach Erreichung ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit eine Uniform.
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10.
|
Ehrenmitglieder
genießen alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Die
Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
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|
11.
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Die
Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar. Alle Mitglieder haben
gleiche Rechte.
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§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
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1.
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Die
Mitgliedschaft erlischt:
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-
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bei
Auflösung des Vereins
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-
|
mit
dem Tod des Mitgliedes bzw. Erlöschen der juristischen Person
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|
-
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mit
einer Austrittserklärung durch das Mitglied
Eine solche Austrittserklärung muß schriftlich
abgefaßt sein und ist bis zum 30. September dem Vorstand zu
übergeben.
Hieraus ergibt sich die Beitragspflicht bis zum Jahresende.
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|
-
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Ausnahmen
gelten nur bei Jugendlichen, welche mit Erreichen des 18. Lebensjahres
den Verein sofort verlassen können, wenn sie von den
Erziehungsberechtigten vertreten wurden.
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-
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bei
Ausschluß des Mitgliedes durch den Vorstand
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen
des Schützenwesens schädigt, sich gegen die Satzung
vergeht, den Schießbetrieb bzw. dessen Sicherheit
stört bzw. gefährdet oder den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt.
Einem Ausschluß soll mindestens eine Abmahnung vorausgehen.
Dem Beschluß auf Ausschluß müssen
mindestens 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.
|
|
2.
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Gegen
den Ausschluß steht das Recht der Beschwerde zu, welche
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen
ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit.
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3.
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Mit
dem Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes bestehen
keinerlei Ansprüche an den Verein.
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§
7 Organe
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1.
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Organe
des Vereins sind:
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-
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die
Mitgliederversammlung
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|
-
|
der
geschäftsführende Vorstand
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2.
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Der
geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
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-
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dem
Vorsitzenden
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|
-
|
dem
1. Stellvertreter des Vorsitzenden
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|
-
|
dem
2. Stellvertreter des Vorsitzenden
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|
-
|
dem
Koordinator
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|
-
|
dem
1. Schatzmeister
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|
-
|
dem
1. Schriftführer
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|
-
|
dem
Schießobmann
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3.
|
Für
die Facharbeit kann der Vorstand Funktionen ausschreiben und besetzen.
Sie bilden den Gesamtvorstand und werden in der
Geschäftsordnung benannt.
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4.
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Vorstand
im Sinne § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind;
|
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|
-
|
der
Vorsitzende
|
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|
-
|
der
1. Stellvertreter des Vorsitzenden
|
|
|
-
|
der
1. Schatzmeister
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|
|
Je
zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Bei Ausfall dieser
Mitglieder erfolgt die Neubestimmung der Vertretungsberechtigung durch
die Mitgliederversammlung. Bis dahin wird das nachrückende
vertretungsberechtigte Mitglied durch den Vorstand kommissarisch
bestimmt.
|
|
5.
|
Die
Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren (1 Wahlperiode).
In der konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes werden die
Mitglieder in Vorstandsämter für die Dauer der
Wahlperiode mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die weiteren
Mitglieder des Gesamtvorstandes für die Dauer der Wahlperiode.
Der gewählte Vorstand bleibt bei Wahl des neuen Vorstandes bis
zu seinem Eintrag beim Amtsgericht im Amt und sichert so die
Geschäftsfähigkeit.
Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes ist in der Wahlperiode
möglich. Sie hat schriftlich zu erfolgen und ist in der
Mitgliederversammlung zu erklären. Die Amtsniederlegung
beendet die Organstellung mit sofortiger Wirkung.
Nach Wirksamkeit der Amtsniederlegung kann diese Erklärung
nicht zurückgenommen werden.
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|
6.
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Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestimmt der
Vorstand kommissarisch einen Nachfolger. Bei der nächsten
Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl durchzuführen.
|
|
7.
|
Vorstandsmitglieder
können aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger
Grund ist u. a, grobe Pflichtverletzung in Vereinsangelegenheiten,
Ausschlußverfahren o. ä.
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8.
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Dem
geschäftsführenden Vorstand obliegt nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung die Leitung des Vereins, welche insbesondere
besteht in:
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-
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laufender
Geschäftsführung
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-
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Organisation
des Schießbetriebes und der Wettkampfteilnahme
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-
|
Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung
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|
-
|
Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
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|
-
|
Beschlußfassung
über die Aufnahme von Mitgliedern,
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-
|
Streichung
bzw. Ausschluß von Mitgliedern - Erlaß von
Vereinsverordnungen
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-
|
Erstellung
des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
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9.
|
Für
die Facharbeit kann der Vorstand Ausschüsse, Beiräte
oder Arbeitsgruppen einsetzen bzw. besondere Funktionsämter
schaffen und besetzen.
|
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10.
|
Durch
die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein
Ehrenrat für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
Der Ehrenrat entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen
Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen
Mitgliedern.
Hiervon ausdrücklich ausgenommen ist die gerichtliche
Geltendmachung von Zahlungsrückständen durch den
Verein gegenüber einzelnen Mitgliedern.
In den Ehrenrat kann jedes ordentliche Mitglied gewählt
werden, welches nicht Vorstandsmitglied ist. Die Wiederwahl ist
zulässig.
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern.
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.
|
|
11.
|
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
|
|
12.
|
Die
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, im Einzelfall
von seinen Stellvertretern. Der Vorsitzende (Vertreter) leitet die
Sitzung.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, aus
dem Tagesordnung, Anwesenheit und Beschlußfassung zu erkennen
ist.
Die vom Vorstand beauftragten Mitglieder von Ausschüssen,
Beiräten usw. (Ziff. 9) sind bei Hinzuziehung zu den
Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
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|
|
|
§
8 Die Mitgliederversammlung
|
|
1.
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Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.
Sie ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Die Einladung
soll schriftlich und mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung an
alle Mitglieder erfolgen,
|
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2.
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Mitgliederversammlungen
sind auch einzuberufen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies
fordern.
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3.
|
Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden (in Abwesenheit durch
einen Stellvertreter) eröffnet und geschlossen.
|
|
4.
|
Die
Leitung der Versammlung erfolgt durch einen gewählten
(einfache Stimmenmehrheit) Versammlungsleiter.
|
|
5.
|
Jährlich
ist jedoch eine Jahreshauptversammlung durchzuführen und zwar
nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Auf dieser Versammlung ist durch den Vorstand die Entwicklung des
Vereins darzulegen.
Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig
für die Entgegennahme des Jahresberichtes des
geschäftsführenden Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüferkommission.
|
|
6.
|
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens 1/3 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
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|
7.
|
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind als Protokoll festzuhalten und vom
Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
|
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|
|
§
9 Kassenprüfung
|
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1.
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Die
Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von 4
Jahren eine Kassenprüferkommission bestehend aus drei
Kassenprüfern.
Diese Mitglieder dürfen nicht dem Gesamtvorstand oder dem
Ehrenrat angehören.
|
|
2.
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Die
Kassenprüfer prüfen jährlich die
Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen sowie Belegen.
Sie erstatten dem geschäftsführenden Vorstand und der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
|
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3.
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Bei
ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte beantragt die Kassenprüferkommission
die Entlastung des 1. Schatzmeisters und der übrigen
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vor der
Jahreshauptversammlung.
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|
§
10 Wahlen und Abstimmungen
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1.
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Mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung über die
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-
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Wahl
und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes und der Kassenprüfer
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-
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Entlastung
des geschäftsführenden, Vorstandes
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-
|
Genehmigung
des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten
Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
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-
|
Ernennung
von Ehrenmitgliedern
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-
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Beschlußfassung
bezüglich Beschwerden über
Mitgliedsausschlüsse
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-
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Wahl
der Delegierten zu Verbandstagen
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-
|
eingereichten
Anträge
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2.
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Die
Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder ist
erforderlich bei:
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-
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Änderungen
der Satzung
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-
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Auflösung
des Vereins
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-
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Verschmelzung
des Vereins
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Es
sei denn, daß bei einer Auflösung/Verschmelzung
mindestens sieben Mitglieder die Fortführung des Vereins durch
entsprechende Erklärung realisieren.
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§
11 Vermögen bei Auflösung
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Im
Falle der Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des
Vereins auf einen Verein gleicher oder ähnlicher
Zweckbestimmung zu übertragen, welcher eine
steuerbegünstigte Körperschaft darstellt.
Das Vermögen ist dann für schießsportliche
Zwecke zu verwenden.
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§
12 Selbstlosigkeit
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Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§
13 Gültigkeit dieser Satzung, Schlußbestimmungen
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Diese
Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 18. Mai 2001
beschlossen
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Die
Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Die
Satzung der Schützengilde Dessau e. V. vom 9. April 1995 und
ihr Nachtrag vom 3. Juli 1998 treten Beiträge und
Gebührendamit außer Kraft.
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Dessau,
18.Mai 2001
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